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Bedeutung "öbuv"

Die Abkürzung "öbuv" steht für "öffentlich bestellter und vereidigter" Sachverständiger. Wofür diese Sachverständigen stehen, wird von der Handwerkskammer Freiburg wie folgt beschrieben:

Die von der Handwerkskammer Freiburg öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind Experten auf ihrem Fachgebiet. Bei Uneinigkeiten über rein fachliche Themen helfen sie neutral bei der Einordnung. Sachverständige werden bei Klärungsbedarf zwischen Kunde und Handwerker hinzugezogen. Sie sind als unabhängige Experten für die Einordnung strittiger Sachlagen in rein fachlichen Themen zuständig. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige haben einen Eid darauf abgelegt, ihre Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen, Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten und die Sachverständigenordnung der Handwerkskammer Freiburg zu beachten.

In den meisten Fällen drehen sich die Uneinigkeiten um Fragen wie:

Fachwissen und Neutralität

Vor der öffentlichen Bestellung muss der Sachverständigenbewerber eine Prüfung ablegen und seine besondere Sachkunde auf seinem Fachgebiet nachweisen. Aber auch während der Dauer seiner Tätigkeit ist er verpflichtet, sich ständig fortzubilden. Er unterliegt während dieser Zeit der Aufsicht der Handwerkskammer Freiburg und muss die Bezeichnung "von der Handwerkskammer Freiburg öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das _________ (Sachgebiet)" führen, den Sachverständigen-Rundstempel verwenden und auf Verlangen seinen Sachverständigen-Ausweis vorlegen.

Auf diese Weise ist seine besondere Stellung auch für Dritte klar erkennbar. Denn "Sachverständiger" kann sich ohne weiteres jeder nennen. Nur der Begriff "öffentlich bestellter Sachverständiger" ist gem. § 132a StGB strafrechtlich geschützt. Wenn Sie auf die besondere Sachkunde unserer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zurückgreifen möchten, müssen Sie mit ihnen einen Gutachtervertrag abschließen. Bitte klären Sie die zu erwartenden Kosten vor der Beauftragung mit dem Sachverständigen ab. Selbstverständlich ist der Sachverständige im Rahmen eines Auftragsverhältnisses zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet.
Die genauen Regelungen zur Bestellung, Vereidigung und Arbeit der Sachverständigen finden Sie in unserer Sachverständigenordnung.

Sachverständigenordnung der Handwerkskammer Freiburg (201 KB)